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  1. 14. Aug. 2007 · (4) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3 Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede W...

  2. n mit Rauchwarnmeldern nach-gerüstet sein. Fragen zur gesetzlichen Regelung in der Bayerischen Bauordnung (BayBO), zu den einzuhaltenden Fristen, zur Mindestausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern, zu den tech-nischen Anforderungen an die Geräte sowie zur Verantwortlichkeit werde.

  3. Fragen zur gesetzlichen Regelung in der Bayerischen Bauordnung (BayBO), zu den einzuhaltenden Fristen, zur Mindest-ausstattung von Wohnungen mit Rauch-warnmeldern, zu den technischen Anforde-rungen an die Geräte sowie zur Verantwort-lichkeit werden hier aus baurechtlicher Sicht beantwortet.

  4. Vorher gebaute Wohnungen mussten bis zum 31.12.2017 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden. Ob Sie als Mieter/-in die Kosten tragen müssen und welche Pflichten Eigentümer/-innen haben, erfahren Sie in diesem Artikel.

  5. Vollzitat nach RedR: Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7.

  6. 3. Aug. 2023 · Geregelt ist die Rauchmelder­pflicht in Artikel 46 Absatz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO): „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, die zu Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

  7. Die DIN 14 676 - Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung beschreibt den im Titel der Norm schon genannten Anwendungsbereich für diese Melderart.