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  1. Die Verordnung regelt die Vorlagen und Nachweise für bauaufsichtliche Verfahren im Land Brandenburg. Sie enthält Vorschriften zu den Bauvorlagen, den Bauzustandsanzeigen, der Aufbewahrungspflicht und der Prüfung bautechnischer Nachweise.

  2. Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung –BbgBauVorlV) Vom 07. November 2016 Auf Grund des § 66 Absatz 1 Satz 1, des § 86 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 und Ab-satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 ...

  3. Erfahren Sie, welche Bauvorlagen Sie für Ihren Bauantrag in Brandenburg einreichen müssen. Die Bauvorlagenverordnung regelt den Umfang, die Art, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen nach der Brandenburgischen Bauordnung.

  4. Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme. Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Rechtsverordnung nach § 86 Absatz 1 Nummer 5 der Brandenburgischen Bauord-nung oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 83 Absatz 2 Satz.

  5. Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV) Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

  6. § 1. Begriff, Beschaffenheit. Bauvorlagen sind die Unterlagen, die für die Beurteilung eines Bauvorhabens und die Bearbeitung eines Antrags in einem Verfahren nach Teil 6 Abschnitt 2 der Brandenbur gischen Bauordnung erforderlich sind.

  7. www.bvs-bb.de › index › gesetzliche-grundlagen-spBbgBauVorlV - bvs-bb.de

    Die BbgBauVorlV regelt die Anforderungen an Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg. Sie enthält auch Änderungen von Rechtsvorschriften nach Bauordnungsrecht.