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    • Allgemeine Vorschriften. § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. § 2 Verwirklichung der Ziele. § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden.
    • Landschaftsplanung. § 8 Allgemeiner Grundsatz. § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne.
    • Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft. § 13 Allgemeiner Grundsatz. § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft. § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
    • Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Abschnitt 1. Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft. § 20 Allgemeine Grundsätze.
    • 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. (1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass.
    • 2 Verwirklichung der Ziele. (1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
    • 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden. (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind.
    • 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken.
  1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7) § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. § 2 Verwirklichung der Ziele. § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden. § 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke.

    • Zielsetzung
    • Wichtigste Regelungsbereiche und -Inhalte
    • Geschichtliche Entwicklung Des BNatSchG
    • Kritik
    • Literatur
    • Weblinks
    • Einzelnachweise

    Das Gesetz definiert in den Eingangsbestimmungen die Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm „Natura 2000“ her. Jeder wird aufgefordert, „nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei[zu]tragen ...

    Die bekannteste Auswirkung der Naturschutzgesetze sind die Naturschutzgebiete. Unabhängig von deren großer Bedeutung muss Naturschutz flächendeckend betrieben werden. Deswegen sind hier an erster Stelle die Regelungen genannt, die für Flächen gelten, die nicht speziell dem Naturschutz gewidmet sind.

    Bundesnaturschutzgesetz

    Nach dem Ende des NS-Regimes blieb von 1949 an in der Bundesrepublik Deutschland das im Zuge der Gleichschaltung am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG) mit Ausnahme des § 24 gültig. In der Folgezeit erstellten die Bundesländer eigene Naturschutzgesetze. Aus der Forderung nach einer Verbesserung des Naturschutzrechtes, wie sie Naturschutzvereine anstrebten, und den Bestrebungen der akademisch verankerten Landespflege sowie des administrativen Naturschutzes folgte ab den 1960e...

    Änderungsgesetze

    Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 zur Fauna-Flora-Habitat-Richtliniein deutsches Recht umgesetzt. Seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 4. März 2020 ist das Füttern von Wölfen verboten. Außerdem erlaubt § 45aBNatschG, Wölfe zu jagen, wenn sie im Verdacht stehen, Schafe oder andere Nutztiere gerissen zu haben. Der Entwurf eines Dritten Gesetze...

    Als Geburtsfehler wird die Sonderstellung der Landwirtschaft bezeichnet, denn laut Gesetz dient ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft in der Regel den Zielen des Gesetzes und ist daher nicht als Eingriff zu werten. Später getroffene Änderungen blieben zu unbestimmt und erwiesen sich als untauglich für den Vollzug durch die Behörden. Es wird seit...

    Erich Gassner, Michael Heugel: Das neue Naturschutzrecht. BNatSchG-Novelle 2010 • Eingriffsregelung • Rechtsschutz, 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60043-2
    Robert von Landmann, Gustav Rohmer: Umweltrecht. Kommentar. Loseblattkommentar, Bd.IV: Sonstiges Umweltrecht: BNatSchG, 56. Ergänzungslieferung, München 2009, Verlag C. H. Beck (auch als Online-Kom...
    Stefan Lütkes, Wolfgang Ewer: BNatSchG. Kommentar, 1. Aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60552-9
    Hans-Jürgen Müggenborg, Anja Hentschel: Neues Wasser- und Naturschutzrecht. NJW2010, 961
    Seit 1. März 2010 geltende Fassung, buzer.de: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
    bundestag.de: Erläuterung zu den Novellen von Bundesnaturschutzgesetz und Wasserhaushaltsgesetz (61 kB, am 19. Mai 2010 erstellt von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages)
    Erich Gassner et al.: Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-45848-4.
    zu den Definitionen § 7Abs. 2 Ziff. 13 und 14 BNatSchG.
    vgl. Naturschutz- und LandschaftspflegerechtUniversität Passau, abgerufen am 7. September 2021.
    Karsten Runge: Entwicklungstendenzen der Landschaftsplanung. Vom frühen Naturschutz bis zur ökologisch nachhaltigen Flächennutzung. Springer, Berlin 1998, ISBN 978-3-540-64599-3.
  2. 19. Jan. 2023 · Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt den Schutz von Arten, Lebensräumen und biologischen Vielfalt in Deutschland. Es enthält auch Vorschriften zur Landschaftspflege, zur Artenschutzforschung und zur Artenschutzberichterstattung.

  3. 1. Okt. 2021 · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

  4. Naturschutzgesetz. Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2015 ( GBl. S. 585 ), in Kraft getreten am 14.07.2015. zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 ( GBl. S. 26) m.W.v. 11.02.2023.

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