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  1. Die Aktionärsrechte lassen sich in Mit­wirkungs-, Vermögens- sowie Informations- und Schutzrechte unterteilen. Eine Übersicht. Zu den Mitwirkungsrechten zählen das Recht, eine Generalversammlung einzuberufen, einen Verhandlungsgegenstand zu traktandieren und an der Generalversammlung teilzunehmen.

  2. Gesetzes wegen gewinnorientiert ist. Der Aktionär hat darum einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bi­ lanzgewinn (sog. Dividendenrecht ge­ mäss Art. 660 Abs. 1 OR) oder am Liquida ­ tionserlös. Jeder Aktionär hat zudem ein Vetorecht, falls die Generalversammlung die Gewinnstrebigkeit aufheben möchte.

  3. Das neue Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. In diesem Teil 5 unserer Beitragsserie zum neuen Aktienrecht werden die Aktionärsrechte behandelt und aufgezeigt, welche neuen Möglichkeiten für die Durchführung von Generalversammlungen und die Beschlussfassung in Zukunft das Gesetz bietet.

  4. Der Aktionär übt seine Mitwirkungsrechte (Aktionärsrechte) in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus (Art. 689 Abs. 1 OR).

    • Grundlagen Der Aktiengesellschaft
    • Aktionärsrechte
    • Aktionärspflichten
    • Einflussmöglichkeiten Der Aktionäre
    • Aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele
    • FAQs
    • Aktionäre: Ein wichtiger Posten

    Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine der am weitesten verbreiteten Rechtsformen für Unternehmen in Deutschland. Sie zeichnet sich durch eine klare Trennung von Eigentum und Leitung aus. Die Aktionäre sind die Eigentümer der AG und halten Anteile am Unternehmen in Form von Aktien. Die Geschäftsführung der AG wird vom Vorstand übernommen, der durch d...

    Aktionäre haben eine Vielzahl von Rechten, die ihnen durch das AktG und das HGB gewährt werden. Die wichtigsten Aktionärsrechte lassen sich in folgende Kategorien unterteilen: 1. Informationsrechte 2. Mitwirkungsrechte 3. Verfügungsrechte 4. Ansprüche

    Die Pflichten der Aktionäre sind im Vergleich zu ihren Rechten eher begrenzt. Die wichtigsten Aktionärspflichten sind: 1. Die Pflicht zur Zahlung des Aktienkaufpreises (§§ 9, 64 AktG). 2. Die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen der AG. 3. Die Treuepflicht gegenüber der AG und den anderen Aktionären. Es ist wichtig...

    Die Aktionäre können auf verschiedene Weise Einfluss auf die Geschicke der AG nehmen: 1. Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung: Hier können die Aktionäre über wichtige Entscheidungen abstimmen, wie z. B. die Wahl und Abberufungvon Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, die Festsetzung der Dividende und die Zustimmung zu bestimmten Unternehm...

    Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile und Beispiele aus der Praxis vorgestellt, die für Aktionäre von Interesse sein können:

    Im Folgenden werden häufig gestellte Fragen zum Thema Aktionäre in der AG beantwortet: Nein, als Aktionär haften Sie nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der AG. Ihre Haftung ist auf die Höhe Ihrer Aktienbeteiligung beschränkt. Um Ihre Rechte als Aktionär wahrzunehmen, sollten Sie sich zunächst über die gesetzlichen Regelungen und die Satzung...

    Die Rolle der Aktionäre in der Aktiengesellschaft ist von großer Bedeutung im Gesellschaftsrecht, da sie als Eigentümer der AG sowohl Rechte als auch Pflichten haben. Durch die Ausübung ihrer Informations-, Mitwirkungs- und Verfügungsrechte können sie Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen und zur erfolgreichen Entwicklung des Unternehmens beitra...

  5. Der Aktionär hat ein absolutes Recht auf Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft. Dieses Recht kann nur durch die Gründungsstatuten oder im Rahmen einer späteren Statutenrevision, der sämtliche Aktionäre zustimmen müssen ( Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR ), entzogen werden.

  6. 22. Feb. 2023 · Neu ist es Aktionären, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat auch ausserhalb der Generalversammlung, schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Art. 697 Abs. 2 OR).