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  1. 14. Aug. 2007 · (1) 1 Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3 Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wen...

  2. Das bisherige Abstandsflächenrecht nach Art. 6 der BayBO2018 wurde in der Novelle der BayBO 2021 umfassend geändert. Die wichtigste Änderung umfasst die Unterscheidung der Abstandsflächen zwischen Gemeinden bis zu 250.000 Einwohnern (Abs. 5) und Gemeinden über 250.000 Einwohnern (Abs. 5a).

  3. (1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen,

  4. Hier finden Sie unsere aktuellen Merkblätter zur BayBO 2021. Haben sich zum 01. Februar 2021 keine Änderungen ergeben, so befinden sich die Merkblätter nach wie vor auf dem Stand der BayBO 2018.

  5. (1) 1 Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen.

  6. BayBO geltenden Abstandsflächen einhalten, bestehen keine Besonder-heiten. Bei etwaigen späteren abstandsflächenrelevanten Änderungen gilt das neue Abstandsflächenrecht mit der Maßgabe, dass der Gebäu-debestand bestandsgeschützt ist. Bei Gebäuden, die die Abstandsflächen bislang nur aufgrund einer be-

  7. 1. Allgemeines. Das bisherige Abstandsflächenrecht nach Art. 6 der BayBO 2008 bleibt in der Novelle der BayBO 2013 unverändert. 2. Anforderungen. Grundsätzlich richtet sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe, wird senkrecht zur Wand gemessen und beträgt regelmäßig eine Wandhöhe (1 H), oder mindestens 3m.