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  1. 30. Nov. 1993 · Vollzitat nach RedR: Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2023 (GVBl. S. 639) geändert worden ist. Auf Grund von Art. 90 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August ...

  2. 30. Nov. 1993 · Bereich reduzieren Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) Vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910) BayRS 2132-1-4-B (§§ 1–24)

  3. 30. Nov. 1993 · Begriffe und allgemeine Anforderungen. (1) 1 Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben. 2 Offene Mittel- und Großgaragen haben diese Öffnungen mindestens in gegenüberliegenden ...

  4. Die Garagenverordnungen (GarVO, GaVO oder GaStellV) der deutschen Länder enthalten Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen und Stellplätzen. Im Einzelnen ist dort unter anderem Folgendes geregelt: die Mindestbreite und der Mindestkurvenradius von Zu- und Abfahrten; die maximale Steigung und die Mindestbreite von Rampen;

  5. 30. Nov. 1993 · Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze, Stand: Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 29. November 2023 (GVBl. S. 639) geändert worden ist

  6. Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910, BayRS 2132-1-4-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 332), wird wie folgt geändert:

  7. Die GaStellV stellt auf die Summe aller Flächen der Einstellplätze und der Verkehrsflächen ab, es sind die tatsächlich vorgesehenen Stellplatzflächen gemeint, nicht die „virtuellen“, die sich rein rechnerisch aus den durch die GaStellV vorgeschriebenen Mindestmaßen ergeben würden. Restflächen (Zwickel), die nicht als Stellplätze ...