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  1. 19. Mai 1999 · Ist diese Seite verständlich? Kontakt Staatskanzlei - Rechtsdienst Neumühlequai 10 Postfach 8090 Zürich Route (Google) Adresse kopieren zhlex@sk.zh.ch

    • Grundsätze
    • Urlaubstypen
    • Einzelne Ausgewählte Urlaubstatbestände

    In der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) sind in den §§ 84 ff. verschiedene Urlaubstatbestände geregelt. Bei familiären Ereignissen oder persönlichen Angelegenheiten kann Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt werden. Die beanspruchte Arbeitszeit ist dabei möglichst gering zu halten (§ 84 Abs. 1 VVO). Ein Anspruch auf b...

    Bei den Urlaubstatbeständen wird zwischen Urlaub nach Arbeitstagen und Urlaub nach notwendiger Zeit, teilweise unter Angabe einer Höchstdauer, unterschieden.

    Wie bereits ausgeführt, gilt grundsätzlich für alle Urlaubstatbestände, dass die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering zu halten ist und der Urlaub bei überwiegenden dienstlichen Interessen auch verweigert werden kann oder Auflagen gemacht werden können (vgl. § 84 VVO).

  2. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO)42. (vom 19. Mai 1999)1. Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. 1. 1 Die Verordnung gilt auch für die Lehrverhältnisse des Kan- Geltungs-tons42 gemäss der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung9 sowie bereich, Begriffe für die Lehrverhältnisse der Berufe der Gesundheitspflege.

  3. Personalverordnung (PVO) Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) (Änderung) Gestützt auf den Beschluss des Regierungsrates vom 30. Oktober 2019 betreffend Ausrichtung einer Teuerungszulage von 0,1% mit Wir-kung ab 1. Januar 2020 (ABl 2019-11-08) werden der Anhang zur Per-sonalverordnung vom 16.

  4. Die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) sieht in § 96 für die Angestellten des Kantons Zürich – abweichend von der bundesrechtlichen Regelung – einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen (und nicht nur 14 Wochen) vor, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Nie- derkunftstermin beginnt.

  5. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH), dem Personalgesetz des Kantons Zürich (PG) sowie der zugehörigen Personalverordnung (PVO) und der Vollzugsverordnung (VVO). Für privatrechtliche Anstellungen gilt das Obligationenrecht (OR).

  6. www.notes.zh.ch › sk › VNLwww.notes.zh.ch

    16. Mai 2023 1/6. Änderungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, der Lehrpersonalverordnung und der Mittelschul- und Berufsschullehrervollzugsverordnung betreffend verlängerten Urlaub für hinterbliebene Elternteile. Synopse Stand 28.07.2023.