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  1. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB

  2. 1. wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt; 2. wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

  3. Art. 1. Wer dem Versicherungsunternehmen7 den Antrag zum Abschlusse eines Versicherungsvertrages gestellt und für die Annahme keine kürzere Frist gesetzt hat, bleibt 14 Tage gebunden. Erfordert die Versicherung eine ärztliche Untersuchung, so bleibt der Antragsteller vier Wochen gebunden.

  4. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. In der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl. I S. 369, 713) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2022 ( BGBl. I S. 2606) m.W.v. 28.12.2022. 1.

  5. 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. 2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.

  6. Auf § 10 ZVG verweisen folgende Vorschriften: Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

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