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  1. 18. Juli 2018 · Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

  2. April 2023 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

  3. Das Bundesverfassungsgericht möge insbesondere anordnen, dass der Erste Medienänderungsstaatsvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft trete, hilfsweise, dass ihre Ertragsausfälle in voller Höhe zu kompensieren seien.

  4. 18. Juli 2018 · Das Bundesverfassungsgericht hat den "Rundfunkbeitrag", mit dem die öffentlich-rechtlichen Sender finanziert werden, in weiten Teilen bestätigt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urteil.

    • Frank Bräutigam
    • Correspondent
    • Was genau hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen? Das Bundesverfassungsgericht hat erklärt, dass das Land Sachsen-Anhalt verfassungswidrig gehandelt hat und die Rundfunkfreiheit verletzt hat, indem es anders als alle anderen Bundesländer und ohne tragfähige Begründung nicht über den Rundfunkänderungsstaatsvertrag abgestimmt hat.
    • Wie geht es weiter? Was heißt das für die zukünftige Finanzierung der Öffentlich-Rechtlichen? Das Gericht hat vorläufig den Beitrag von 18,36 € ab dem 20.
    • Warum wird der Rundfunkbeitrag zum 20. Juli angepasst? Der Beschluss wurde am 20. Juli gefasst. Maßgeblich ist der Beschlusstag.
    • Warum wurde der Rundfunkbeitrag nicht zum 1. Januar angepasst? Das Bundesverfassungsgericht hat von einer Anpassung zum 1. Januar abgesehen. Nach Auffassung des BVerfG müssen die finanziellen Auswirkungen für die Landesrundfunkanstalten von der KEF analysiert werden.
  5. 19. Sept. 2016 · Das hat das Bundes­ver­fassungs­gericht mit seiner Ent­scheidung vom 18. Juli 2018 grund­sätz­lich be­stätigt. Es be­kräftigt damit die ein­heit­liche Recht­sprechung zahl­reicher Ver­waltungs- und Ober­ver­waltungs­gerichte sowie der Ver­fassungs­gerichts­höfe in Bayern und Rheinland-Pfalz.

  6. Die Ver­fassungs­richter haben der Be­schwerde statt­ge­geben und nun an­ge­ordnet, dass der Rund­funk­bei­trag ab 20. Juli 2021 auf 18,36 Euro erhöht wird. Dies gilt bis zu einer staats­ver­trag­lichen Neu­re­gelung durch den Ge­setz­ge­ber.