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  1. Erfahren Sie, was kursrelevante Tatsachen sind, wann und wie sie publiziert werden müssen und welche Pflichten kotierte Unternehmen haben. Die SER informiert Sie über die revidierten Bestimmungen im Bereich der Ad hoc-Publizität.

    • Allgemeines
    • Befreiung Von Der Mitteilungspflicht
    • Zivilrechtliche Folgen eines Verstoßes gegen Die Veröffentlichungspflicht
    • Öffentlich-Rechtliche Folgen eines Verstoßes gegen Die Veröffentlichungspflicht
    • Missbrauch
    • Weblinks
    • Siehe Auch
    • Einzelnachweise

    Der Wortbildung liegt die Lateinische Phrase Ad hoc (deutsch „zu diesem Zweck“, „aus dem Augenblick heraus“) zugrunde. Die aus diesen Pflichten resultierenden Mitteilungen werden als Ad-hoc-Mitteilung, Börsenmitteilung oder oft auch als Pflichtmitteilung bezeichnet. Bis zum 3. Juli 2016 war die Ad-hoc-Publizität im deutschen Wertpapierhandelsgesetz...

    Voraussetzungen nach Art. 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 MMVO

    Nach Art. 17 Absatz 4 MMVO kann sich ein Emittent von der Pflicht zur Mitteilung einer Insiderinformation befreien. Das setzt zum einen voraus, dass die unverzügliche Offenlegung geeignet wäre, berechtigte Interessen des Publizitätspflichtigen zu beeinträchtigen. Ein Interesse ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WpAIV berechtigt, wenn es im Einzelfall ein größeres Gewicht als das allgemeine Interesse an der rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts besitzt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WpAIV liegt im Reg...

    Erfordernis eines Beschlusses

    Der Regelung des Art. 17 Abs. 4 MMVO entsprach der frühere § 15 Abs. 3 WpHG a. F. Hinsichtlich dieser Norm war in der Rechtswissenschaft umstritten, ob es sich um eine Ausnahme von der Publizitätspflicht handelte, die bereits kraft Gesetzes wirkte, oder ob ein Beschluss des grundsätzlich Publizitätspflichtigen erforderlich war. Der Bundesgerichtshof bezog zu diesem Streit im für die rechtliche Behandlung der Ad-hoc-Publizitätspflicht grundlegenden Geltl-Fall, in dem ein Beschluss über die Sel...

    Voraussetzungen nach Art. 17 Absatz 5 MMVO

    Eine zusätzliche Möglichkeit der Selbstbefreiung räumt Art. 17 Abs. 5 MMVO Kredit- und Finanzinstitutenein. Diese können sich befreien, wenn die Offenlegung der Insiderinformationen die finanzielle Stabilität des Emittenten und des Finanzsystems beeinträchtigen kann, der Aufschub der Veröffentlichung im öffentlichen Interesse liegt, die Geheimhaltung der Information gewährleistet werden kann und die zuständige Behörde dem Aufschub vor dem Beschluss der Selbstbefreiung zustimmt.

    Haftung des Emittenten

    Die Verletzung der Publizitätspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen der Anleger gegen den Emittenten führen. Die Schadensersatzansprüche werden durch die §§ 97, § 98WpHG geregelt.

    Haftung des Vorstands

    Neben der Haftung des Emittenten kann eine persönliche Haftung seines Vorstands in Betracht kommen. Eine solche Haftung kann nach bisheriger Rechtsprechung nur auf das allgemeine Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt werden. In Betracht kommt insbesondere eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Das setzt voraus, dass der Vorstand einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Ein...

    Nach § 39 Absatz 3d Nummern 6-11 WpHG stellt ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht eine Ordnungswidrigkeitdar. Diese kann nach § 39 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 WpHG bis zu zweieinhalb Millionen Euro und zwei Prozent des Gesamtumsatzes, den das Unternehmen im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, betragen.

    Die große Beachtung von Ad-hoc-Meldungen im Kapitalmarkt verleitet manche Emittenten dazu, Ad-hoc-Meldungen zu PR-Zwecken zu nutzen. Zur Zeit des Neuen Marktes war diese Praxis weit verbreitet: Die Zahl der jährlich veröffentlichten Ad-hoc-Meldungen verfünffachte sich in den Jahren 1995–2000.Eine empirische Studie von André Güttler belegt den Missb...

    Petra Buck-Heeb: Kapitalmarktrecht. 8. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-4247-4, Rn. 388.
    Petra Buck-Heeb: Kapitalmarktrecht. 8. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-4247-4, Rn. 386.
    Petra Buck-Heeb: Kapitalmarktrecht. 8. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-8114-4247-4, Rn. 395.
  2. Vor 5 Tagen · Hier finden Sie alle Nachrichten zum Thema ad-hoc-Meldungen in chronologischer Reihenfolge. Ad-hoc-Meldungen sind wichtige Informationen, die von Unternehmen oder Behörden an die Börse gemeldet werden.

  3. Möchten Sie das Marktgeschehen genau verfolgen? Profitieren Sie vom kostenlosen Service der Schweizer Börse: Wir publizieren Ad-hoc-Meldungen, die täglich von den bei uns kotierten Unternehmen veröffentlicht werden.

  4. Eine ad hoc Mitteilung ist eine kurzfristige und unverzügliche Veröffentlichung wesentlicher Informationen durch börsennotierte Unternehmen, die potenziell den Aktienkurs erheblich beeinflussen können.

  5. 2. Mai 2021 · Mitteilungen, mit welcher ein Emittent eine kursrelevante Tatsache veröffentlicht, sind neu einleitend explizit als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu kennzeichnen (sog. Flagging). Diese Regelung gilt bereits in zahlreichen anderen europäischen Ländern.

  6. 25. Juni 2024 · Die Ad-hoc-Publizitätspflicht trifft dabei alle Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem ( MTF) in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.

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