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  1. Gesetzes wegen gewinnorientiert ist. Der Aktionär hat darum einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bi­ lanzgewinn (sog. Dividendenrecht ge­ mäss Art. 660 Abs. 1 OR) oder am Liquida ­ tionserlös. Jeder Aktionär hat zudem ein Vetorecht, falls die Generalversammlung die Gewinnstrebigkeit aufheben möchte.

  2. Die Aktionärsrechte lassen sich in Mit­wirkungs-, Vermögens- sowie Informations- und Schutzrechte unterteilen. Eine Übersicht. Zu den Mitwirkungsrechten zählen das Recht, eine Generalversammlung einzuberufen, einen Verhandlungsgegenstand zu traktandieren und an der Generalversammlung teilzunehmen.

  3. Das neue Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. In diesem Teil 5 unserer Beitragsserie zum neuen Aktienrecht werden die Aktionärsrechte behandelt und aufgezeigt, welche neuen Möglichkeiten für die Durchführung von Generalversammlungen und die Beschlussfassung in Zukunft das Gesetz bietet.

    • Rechtsgrundlagen. OR 620 - 763.
    • Geeignet für / hauptsächlicher Verwendungszweck. Die Aktiengesellschaft hat als Kapitalgesellschaft in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand.
    • Volkswirtschaftliche Bedeutung. Die Aktiengesellschaft (AG) ist in der Schweiz mit über 122'000 Unternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform bei den Kapitalgesellschaften.
    • Vorteile. Bei der Aktiengesellschaft lässt sich privates und geschäftliches Vermögen trennen. Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf das Aktienkapital.
  4. Der Aktionär übt seine Mitwirkungsrechte (Aktionärsrechte) in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus (Art. 689 Abs. 1 OR).

  5. 22. Feb. 2023 · In diesem Artikel werden die neuen Aktionärsrechte behandelt, die sich mit der Revision vom 1. Januar 2023 grundlegend verändert haben. Die bedeutendste Veränderung der Aktionärsrechte im revidierten Aktienrecht betrifft die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Aktionäre.

  6. Der Aktionär hat ein absolutes Recht auf Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft. Dieses Recht kann nur durch die Gründungsstatuten oder im Rahmen einer späteren Statutenrevision, der sämtliche Aktionäre zustimmen müssen ( Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR ), entzogen werden.