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  1. (KVV) vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2023) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (Gesetz/KVG),

  2. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dient in der Schweiz dazu, die Bevölkerung im Krankheitsfall finanziell abzusichern. Zudem regelt es zahlreiche weitere Bereiche im Gesundheitswesen. Gemäss dem KVG müssen alle in der Schweiz wohnhaften Personen einer Krankenkasse angehören.

  3. www.fedlex.admin.ch › eli › ccFedlex

    EN: Thank you for visiting the federal law website; it is only fully accessible if you are using a JavaScript-capable browser. In order to be able to use all the features of this site, we recommend that you use an up-to-date browser. DE: Vielen Dank, dass Sie sie die Website des Bundesrechts aufgerufen haben; sie ist nur mit einem Javascript ...

  4. Referenzdokumente zur Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhänge; Liste von Zentren oder Leistungserbringern, die Register in Evaluation führen; Leistungserbringer von Leistungen, die spezielle Qualitätskriterien erfüllen

  5. Das BAG publiziert die Referenzdokumente zur Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und zur Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und deren Anhänge 1, 2 und 3.

  6. Die OKP vergütet nach Artikel 71a bis 71d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Arzneimittel im Einzelfall, die auf der SL aufgeführt sind, jedoch ausserhalb der von Swissmedic genehmigten Fachinformation oder SL-Limitation abgegeben werden.

  7. Infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, muss auch die KVV angepasst werden, um das erste Paket des Kostendämpfungsprogramms umzusetzen.