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  1. In Deutschland hätte bereits 1996 die vertragsärztliche Abrechnung ausschließlich auf Basis der Verschlüsselung nach ICD-10 erfolgen sollen. Nach massivem Widerstand aus der Ärzteschaft wurde die ICD-10 zunächst als freiwillige Option eingeführt, die Verwendung einer überarbeiteten Version ist seit 2000 Pflicht.

  2. Die Medizin im Nationalsozialismus war geprägt durch das Bemühen der nationalsozialistischen Politik, das Gesundheitswesen für ihre Ziele nutzbar zu machen. Wesentliche Merkmale waren die Etablierung der sozialdarwinistisch orientierten NS-Rassenhygiene als neuer Leitideologie, eine ausgeprägte Leistungsmedizin und die „Gesundheitsführung“. 45 Prozent der 52.000 Mediziner wurden NSDAP ...

  3. Die Geschichte der Medizin umfasst die historischen Entwicklungen der Heilkunde, einschließlich der Biografien von Personen, die Einfluss auf die Medizin ihrer Zeit ausübten. Als Synonyma sind Medizinhistorie und Medizingeschichte weniger gebräuchlich.

  4. Spitzenreiter unter den 2006 in Deutschland durchgeführten Operationen waren die an den Bewegungsorganen (3,3 Millionen), gefolgt von Operationen am Verdauungstrakt (2 Millionen) sowie an Haut und Unterhaut (900.000). 2012 wurden in Deutschland rund 15,7 Millionen Eingriffe durchgeführt, knapp 300.000 mehr als 2011. 41,9 % der Operationen wurden an Menschen über 65 Jahre vorgenommen.

  5. In der traditionellen chinesischen Medizin (TCM, chinesisch 中醫學 / 中医学, Pinyin zhōngyīxué – „Lehre der Chinesischen Medizin“, umgangssprachlich meist 中醫 / 中医, zhōngyī – „chinesische Medizin“, selten 漢醫學 / 汉医学, hànyīxué – „Lehre der Han-Medizin“) werden viele historisch unterschiedliche chinesische Behandlungsformen sowie einige ...

  6. de.wikipedia.org › wiki › FacharztFacharztWikipedia

    Bei der Behandlung eines Patienten gilt in Deutschland Facharztstandard, d. h. eine ärztliche Behandlung muss nach dem anerkannten und gesicherten Standard der wissenschaftlichen Medizin so erbracht werden, wie dies auch durch einen sorgfältig arbeitenden Facharzt geschehen wäre.

  7. Es reicht somit nicht aus, dass der Mediziner mit guten Absichten handelt. Vielmehr ist der ärztliche Heileingriff dann aber meist durch Einwilligung gerechtfertigt. Deshalb muss der Arzt vor jedem Eingriff den Patienten pflichtgemäß aufklären, um wesentlichen Willensmängeln der Einwilligenden vorzubeugen.