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  1. Der Verrat von Dienstgeheimnissen im Speziellen kommt bei Angestellten bzw. Amtsträgern des öffentlichen Dienstes in Frage. In diesem Fall wird ein ihnen anvertrautes Geheimnis von ihnen offenbart, und diese Offenbarung zieht die Gefährdung des öffentlichen Interesses nach sich.

  2. 4. Nov. 2019 · Das gesetzlich verankerte Öffentlichkeitsprinzip, und damit die Forderung nach Transparenz, bleibt Makulatur, solange Beamte bei jeder Herausgabe von Dokumenten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (Art. 320 Abs. 1 StGB) rechnen müssen.

  3. Strafgesetzbuch § 353b - (1) 1 Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die...

  4. 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

  5. § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) 1Wer ein Geheimnis, das ihm als 1.Amtsträger, 2.für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder 3.Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt ...

  6. Strafgesetzbuch (StGB) § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht. (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als. 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder. 4. Europäischer Amtsträger,

  7. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.