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Dieser Paragraph regelt die Aufstellung der Bilanz nach Kontoform und der vorgeschriebenen Reihenfolge für verschiedene Arten von Kapitalgesellschaften. Er enthält die Posten für Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Steuern.
- 265 Hgb
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter...
- 265 Hgb
Handelsgesetzbuch §266 - (1) 1 Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2 Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3)...
Dieser Paragraph regelt die Aufstellung der Bilanz nach Kontoform und der vorgeschriebenen Reihenfolge für verschiedene Arten von Kapitalgesellschaften. Er enthält die Posten für Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Steuern.
§ 266 Gliederung der Bilanz (1) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der
- Rz. 1
- Rz. 2
- Rz. 3
- Rz. 4
§ 266 HGB gibt eine verbindliche Norm für Form und Gliederung der Bilanz vor, deren Tiefenstruktur zum einen von der Rechtsform und zum anderen von der zugeordneten Größenklasse der Ges. nach § 267 HGB und § 267a HGB abhängt. § 266 Abs. 1 HGB schreibt die Aufstellung der Bilanz in Kontoform vor und bestimmt, dass die in den Absätzen ...
Die §§ 266 (Bilanz) und 275 (GuV) HGB enthalten die zentralen Gliederungsvorschriften für den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Diese normierten Gliederungen dienen der Klarheit und Übersichtlichkeit (§§ 243 Abs. 2 und 265 Abs. 6 HGB), um das Erreichen der Informationsziele des Jahresabschlusses zu verbessern, die üb...
§ 266 HGBgilt für folgende Unt: 1. KapG und haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a HGB; 1. Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 HGB), wobei hier besondere Vorschriften für den Ausweis des EK gelten (§ 337 Abs. 2 HGB); 2. Unt, die unter das PublG fallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG), haben § 266 HGBfür ihren Jahresabschluss sinngemäß anz...
Konzerne sind gem. § 298 Abs. 1 HGB verpflichtet, ihre Abschlüsse nach § 266 HGB aufzustellen und die in § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Anforderungen an das Gliederungsschema für mittelgroße und große Ges einzuhalten, wenn nicht die Eigenart des Konzernabschlusses aufgrund konsolidierungsspezifischer Sonderposten eine ...
Auflage 2008 Rn 1-125 § 266 Gliederung der Bilanz (1) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. 3Kleine ...
11. Apr. 2024 · § 266 Gliederung der Bilanz (1) 1 Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2 Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ( § 267 Absatz 2 und 3 ) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.