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  1. Dieser Paragraph regelt die Aufstellung der Bilanz nach Kontoform und der vorgeschriebenen Reihenfolge für verschiedene Arten von Kapitalgesellschaften. Er enthält die Posten für Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Steuern.

    • 265 Hgb

      (3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter...

  2. Handelsgesetzbuch §266 - (1) 1 Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2 Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3)...

  3. Dieser Paragraph regelt die Aufstellung der Bilanz nach Kontoform und der vorgeschriebenen Reihenfolge für verschiedene Arten von Kapitalgesellschaften. Er enthält die Posten für Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Steuern.

  4. § 266 Gliederung der Bilanz (1) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der

    • Rz. 1
    • Rz. 2
    • Rz. 3
    • Rz. 4

    § 266 HGB gibt eine ver­bind­liche Norm für Form und Glie­de­rung der Bilanz vor, deren Tie­fen­struktur zum einen von der Rechts­form und zum anderen von der zuge­ord­neten Grö­ßen­klasse der Ges. nach § 267 HGB und § 267a HGB abhängt. § 266 Abs. 1 HGB schreibt die Auf­stel­lung der Bilanz in Kon­to­form vor und bestimmt, dass die in den Absätzen ...

    Die §§ 266 (Bilanz) und 275 (GuV) HGB ent­halten die zen­tralen Glie­de­rungs­vor­schriften für den han­dels­recht­li­chen Jah­res­ab­schluss. Diese nor­mierten Glie­de­rungen dienen der Klar­heit und Über­sicht­lich­keit (§§ 243 Abs. 2 und 265 Abs. 6 HGB), um das Errei­chen der Infor­ma­ti­ons­ziele des Jah­res­ab­schlusses zu ver­bes­sern, die üb...

    § 266 HGBgilt für fol­gende Unt: 1. KapG und haf­tungs­be­schränkte PersG i. S. d. § 264a HGB; 1. Genos­sen­schaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 HGB), wobei hier beson­dere Vor­schriften für den Ausweis des EK gelten (§ 337 Abs. 2 HGB); 2. Unt, die unter das PublG fallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG), haben § 266 HGBfür ihren Jah­res­ab­schluss sinn­gemäß anz...

    Kon­zerne sind gem. § 298 Abs. 1 HGB ver­pflichtet, ihre Abschlüsse nach § 266 HGB auf­zu­stellen und die in § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Anfor­de­rungen an das Glie­de­rungs­schema für mit­tel­große und große Ges ein­zu­halten, wenn nicht die Eigenart des Kon­zern­ab­schlusses auf­grund kon­so­li­die­rungs­spe­zi­fi­scher Son­der­posten eine ...

  5. Auflage 2008 Rn 1-125 § 266 Gliederung der Bilanz (1) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2Dabei haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3, 2) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. 3Kleine ...

  6. 11. Apr. 2024 · § 266 Gliederung der Bilanz (1) 1 Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2 Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ( § 267 Absatz 2 und 3 ) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

  1. Verwandte Suchbegriffe zu hgb 266

    hgb 275