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  1. Wann verjähren die Nebenkosten? Laut Gesetz verjähren Nebenkosten fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode oder nach dem Auszug aus einer Wohnung.

  2. Nachforderungen der Vermieterschaft verjähren 5 Jahre nach fristgerechter Abrechnung. Erstellt die Vermieterschaft keine Abrechnung oder erst Jahre nach der Abrechnungsperiode, so zählt man diese 5 Jahre ab dem Datum, ab dem die jährliche Abrechnung hätte erstellt werden müssen. Für Vermieterschaft und Mieter-

    • Achtung: Abrechnungsfrist
    • Heizkostenabrechnung Muss Formell ordnungsgemäß Sein
    • Inhaltliche (Materielle) Fehler Der Heizkostenabrechnung
    • Rechenfehler (Inhaltlicher Fehler) Des Abrechnungsunternehmens
    • Nachschieben einer Forderung Vor Ablauf Der Abrechnungsfrist
    • Nachschieben Von Rechnungen Nach Ablauf Der Abrechnungsfrist
    • Achtung: Verjährung!
    • Was ist zu tun?

    Umgekehrt kann der Mieter die ihm vorgelegte Heizkostenabrechnung nur binnen zwölf Monatennach Zugang der Abrechnung beanstanden (§ 556 III 6 BGB). Ist diese Frist vorbei, ist auch der Mieter mit Einwendungen ausgeschlossen, sofern er die Verspätung nicht zu vertreten hat.

    Nur eine formell ordnungsgemäß erstellte Heizkostenabrechnung ist eine korrekte Abrechnung. Nur dann ist der Abrechnungsanspruch des Mieters erfüllt. Nach den vom BGH (VIII ZR 298/80, NJW 82, 573) für die Heizkostenabrechnung vorgegebenen Grundsätzen muss der Vermieter die Heizkosten formell ordnungsgemäß, das bedeutet „zweckmäßig und übersichtlich...

    Wenn die Heizkostenabrechnung inhaltlich fehlerhaft ist, ist der Abrechnungsanspruch des Mieters dennoch erfüllt. Ist die Abrechnung formell ordnungsgemäß, bedeutet dies aber noch nicht unbedingt, dass der Vermieter tatsächlich korrekt abgerechnet hat. Der Unterschied zwischen einem formellen und inhaltlichen Fehler zeigt sich dann, wenn die Abrech...

    Eine Nachforderung kann der Vermieter aber nach Ablauf der Abrechnungsfrist nur noch geltend machen, wenn er den ursprünglichen Fehler nicht zu vertreten hat oder wenn der Gesamtbetrag die geschuldeten Vorauszahlungen nicht übersteigt (LG Berlin GE 2005, 1353). Jedoch kann der Vermieter ein für den Mieter ausgewiesenes Guthaben nicht mehr reduziere...

    Also: Innerhalb der Abrechnungsfrist kann der Vermieter eine unvollständige, unverständliche oder sonst mangelhafte Abrechnung jederzeit ergänzen, nachbessern oder korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Forderung in diesem Zeitraum einklagt. Allerdings kann er die bestehende mangelhafte Abrechnung im Prozess durch nachträgliche Er...

    Übersieht der Vermieter bei der Abrechnung eine Kostenrechnung, die ihm bei der Abrechnung bereits bekannt war, kann er diese nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr nachschieben. (Urteil Amtsg...
    Eine Nachberechnung kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter selbst überrascht wurde und die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 III 2 BGB).

    a. Verjährung zulasten des Vermieters

    So verjährt beispielsweise eine Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung des Jahres 2011 zum 31.12.2015. Denn: der Vermieter muss die Heizkosten 2011 bis 31.12.2012 abrechnen. Seine Forderung ist also in 2012 fällig. Am 1.1.2013 beginnt die Verjährung. Sie endet nach 3 Jahren zum 31.12.2015. (Voraussetzung: Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr). Will der Vermieter den Eintritt der Verjährung verhindern, muss er den Lauf der Verjährungsfrist stoppen, beispielsweise die Nachforderung einklagen...

    b. Verjährung zulasten des Mieters

    Auch ein eventueller Erstattungsbetrag des Mieters aus der Heizkostenabrechnung verjährt nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Ein Erstattungsguthaben aus der Abrechnung 2011 entsteht im Abrechnungszeitraum des Jahres 2012 und verjährt demnach, beginnend zum 1.1.2013, am 31.12.2015. (Voraussetzung: Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr).

    a. Vermieter

    Stellt der Vermieter einen formellen Fehler fest, muss er versuchen, diesen innerhalb der Abrechnungsfrist zu korrigieren. Außerdem muss die Heizkostenabrechnung dem Mieter fristgerecht zugehen. Stellt der Vermieter einen inhaltlichen Fehler fest, kann er diesen ebenfalls innerhalb der Abrechnungsfrist problemlos korrigieren. Eine Korrektur nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist auch möglich, wobei der Mieter nicht zusätzlich belasten werden darf. Begründete Nachzahlungen muss der Vermieter in...

    b. Mieter

    Stellt der Mieter einen formellen Fehler fest, muss er diesen binnen 12 Monaten nach Erhalt der Heizkostenabrechnung beanstanden. Gegebenenfalls kann der Belegeinsicht fordern und die Abrechnung anhand der Belege überprüfen. Eine sich aus einer formell nicht ordnungsgemäßen Abrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag braucht der Mieter nicht zu bezahlen. Ist die Situation unklar, sollte eine Zahlung allenfalls unter Vorbehalt erfolgen. Materielle Fehler muss der Mieter notfalls gerichtlich beans...

  3. Gemäss einer ungeschriebenen Regel innert 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Häufig steht im Kleingedruckten zum Mietvertrag Genaueres dazu. Normalerweise handelt es sich dabei um eine sogenannte Ordnungsvorschrift.

  4. Die Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten bereitet alljährlich viel Kopfzerbrechen. Für Verwaltungen oder auch Privatpersonen, die eine oder mehrere Wohnungen vermieten, stellt sich die Frage, welche Kosten denn überhaupt zu den Nebenkosten gehören.

  5. Die Rückforderung aus der Nebenkostenabrechnung verjährt nach spätestens zehn Jahren. Das schreibt das Obligationenrecht vor. So kann ein Anwalt Sie bei der Prüfung der Nebenkosten­abrechnung unterstützen!

  6. Mieters verjährt innert eines Jahres, nachdem der Mieter von der Unrichtigkeit der Abrechnung bzw. seinem Rückforderungsanspruch Kenntnis erlangt hat. Der Nachforderungsanspruch des Vermieters, resp. die Verjährungsfrist der HBK-Abrechnung beträgt 5 Jahre. Nach