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  1. Gesetzes wegen gewinnorientiert ist. Der Aktionär hat darum einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bi­ lanzgewinn (sog. Dividendenrecht ge­ mäss Art. 660 Abs. 1 OR) oder am Liquida ­ tionserlös. Jeder Aktionär hat zudem ein Vetorecht, falls die Generalversammlung die Gewinnstrebigkeit aufheben möchte.

  2. Der Aktionär hat ein Stimmrecht bezüglich der Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, der Abnahme des Geschäftsberichtes und der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Die Mitwirkungsrechte hat der Aktionär hauptsächlich in der Generalversammlung auszuüben.

  3. Das neue Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. In diesem Teil 5 unserer Beitragsserie zum neuen Aktienrecht werden die Aktionärsrechte behandelt und aufgezeigt, welche neuen Möglichkeiten für die Durchführung von Generalversammlungen und die Beschlussfassung in Zukunft das Gesetz bietet.

  4. Der Aktionär übt seine Mitwirkungsrechte (Aktionärsrechte) in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus (Art. 689 Abs. 1 OR).

  5. Der Aktionär hat ein absolutes Recht auf Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft. Dieses Recht kann nur durch die Gründungsstatuten oder im Rahmen einer späteren Statutenrevision, der sämtliche Aktionäre zustimmen müssen ( Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR ), entzogen werden.

  6. 9. Dez. 2021 · Der Aktionär hat viel mehr Rechte als Pflichten. Folgende Rechte stehen ihm zu: Vermögensmässige Rechte (Recht auf Gewinnstrebigkeit, auf Dividende, auf Liquidationserlös, auf Bauzinsen und Bezugsrecht), Mitwirkungsrechte und Schutzrechte.

  7. 22. Feb. 2023 · In diesem Artikel werden die neuen Aktionärsrechte behandelt, die sich mit der Revision vom 1. Januar 2023 grundlegend verändert haben. Die bedeutendste Veränderung der Aktionärsrechte im revidierten Aktienrecht betrifft die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Aktionäre.