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  1. Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Verträge“).

    • Struktur
    • Inhalte
    • Verfahren Zur Vertragsänderung
    • Literatur
    • Weblinks

    Der EU-Vertrag besteht aus einer Präambelund 55 Artikeln, die zu sechs Titeln zusammengefasst sind. Im Einzelnen ist er folgendermaßen aufgebaut: Dem Vertrag angehängt sind die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. Art. 6 EUV) sowie 37 Protokolle und 2 Anhänge (vgl. Art. 51 EUV), die ebenfalls zum Primärrechtder Europäischen Union zäh...

    Präambel

    Die Präambel des EU-Vertrags betont unter anderem den Entschluss der Mitgliedstaaten, „den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozess der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben“ und „den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas […] weiterzuführen“. Bei dieser Formulierung, die auf die Ursprungsversion von 1992 zurückgeht, handelte es sich um einen Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten wie Deutschland und Frankreich, die au...

    Gemeinsame Bestimmungen

    Art. 1 EUV bestimmt die Gründung der Europäischen Union, seit dem Vertrag von Lissabon als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft. Daraufhin werden in Art. 2 EUV die Werte der EU festgelegt. Diese umfassen insbesondere die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Art. 3 EUV nennt die Ziele der EU, die mit nationalen Staatszielen zu vergleichen sind. Im Vergleich zu nationalen Verfassungen nehmen die Ziele der Union allerdings einen wichtig...

    Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze

    Der zweite Titel des EU-Vertrags enthält die Bestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Art. 9 EUV), betont die Rolle der repräsentativen Demokratie und der europäischen politischen Parteien (Art. 10 EUV). Er unterstreicht die Bedeutung der Bürgerbeteiligung und legt die Grundsätze der Europäischen Bürgerinitiative fest (Art. 11 EUV). Art. 12regelt die Rolle der nationalen Parlamente, die im politischen System der EU insbesondere die Funktion eines „Subsidiaritätswächters“ erfüllen.

    Als völkerrechtliche Verträge kann der Wortlaut von EU-Vertrag und AEU-Vertrag prinzipiell durch Änderungsverträge geändert werden, die ebenfalls den Rang völkerrechtlicher Verträge haben. Dies geschah bislang durch den Vertrag von Amsterdam 1997, den Vertrag von Nizza 2001 und den Vertrag von Lissabon 2007. Diese Vertragsreformen wurden jeweils vo...

    Rudolf Geiger, Daniel-Erasmus Khan, Markus Kotzur: EUV / AEUV. Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der der Europäischen Union. Kommentar. 5. Auflage. Verlag C.H. Be...
    Rudolf Streinz: EUV. AEUV. Kommentar, 2. Auflage, München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60254-2
    • Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 1-8)
    • Bestimmungen über die Organe (Artikel 13-19)
  2. Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) geht auf den Vertrag von Maastricht, der am 7. Februar 1992 unterzeichnet wurde, zurück. Seine derzeitige Fassung ergibt sich, nach mehreren Änderungen, aus dem Vertrag von Lissabon (2007).

  3. Das EUV (EU-Vertrag) - Fassung aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (Konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C...

  4. (ex-Artikel 17 EUV) (1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit.

  5. (ex-Artikel 2 EUV) (1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. (2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf

  6. Der Rat der Europäischen Union ( EUV und ff. AEUV, auch Ministerrat genannt) ist eines der zwei Legislativorgane der EU und repräsentiert die Mitgliedstaaten (Länderkammer).

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