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  1. Gesetzes wegen gewinnorientiert ist. Der Aktionär hat darum einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bi­ lanzgewinn (sog. Dividendenrecht ge­ mäss Art. 660 Abs. 1 OR) oder am Liquida ­ tionserlös. Jeder Aktionär hat zudem ein Vetorecht, falls die Generalversammlung die Gewinnstrebigkeit aufheben möchte.

  2. 27. März 2019 · Die Aktionärsrechte lassen sich in Mit­wirkungs-, Vermögens- sowie Informations- und Schutzrechte unterteilen. Eine Übersicht. Zu den Mitwirkungsrechten zählen das Recht, eine Generalversammlung einzuberufen, einen Verhandlungsgegenstand zu traktandieren und an der Generalversammlung teilzunehmen.

  3. Das neue Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. In diesem Teil 5 unserer Beitragsserie zum neuen Aktienrecht werden die Aktionärsrechte behandelt und aufgezeigt, welche neuen Möglichkeiten für die Durchführung von Generalversammlungen und die Beschlussfassung in Zukunft das Gesetz bietet.

  4. Der Aktionär übt seine Mitwirkungsrechte (Aktionärsrechte) in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus (Art. 689 Abs. 1 OR).

  5. Der Aktionär hat ein absolutes Recht auf Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft. Dieses Recht kann nur durch die Gründungsstatuten oder im Rahmen einer späteren Statutenrevision, der sämtliche Aktionäre zustimmen müssen ( Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR ), entzogen werden.

  6. Die Aktionäre haben verschiedene Ansprüche gegenüber der AG, insbesondere: Der Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Form von Dividenden (§ 58 AktG). Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei bestimmten Unternehmensmaßnahmen (z. B. bei Squeeze-Outs, § 305 AktG).

  7. 19. Apr. 2009 · Zentralstes Mitwirkungsrecht eines Aktionärs ist sein Stimmrecht an der Generalversammlung (GV). Daraus leiten sich diverse weitere Rechte ab, so u.a. das Recht auf persönliche Teilnahme an der GV (oder sich vertreten zu lassen), das Recht an der GV seine Meinung zu äussern und Anträge zu stellen.