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  1. Das neue Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. In diesem Teil 5 unserer Beitragsserie zum neuen Aktienrecht werden die Aktionärsrechte behandelt und aufgezeigt, welche neuen Möglichkeiten für die Durchführung von Generalversammlungen und die Beschlussfassung in Zukunft das Gesetz bietet.

    • Rechtsgrundlagen. OR 620 - 763.
    • Geeignet für / hauptsächlicher Verwendungszweck. Die Aktiengesellschaft hat als Kapitalgesellschaft in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand.
    • Volkswirtschaftliche Bedeutung. Die Aktiengesellschaft (AG) ist in der Schweiz mit über 122'000 Unternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform bei den Kapitalgesellschaften.
    • Vorteile. Bei der Aktiengesellschaft lässt sich privates und geschäftliches Vermögen trennen. Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf das Aktienkapital.
  2. Der Aktionär übt seine Mitwirkungsrechte (Aktionärsrechte) in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus ( Art. 689 Abs. 1 OR ).

    • Einführung
    • Neue Bestimmungen Über Die Vertretung Der Aktionäre
    • Die Stimmrechtsvertretung Im Allgemeinen
    • Der Stimmrechtsvertreter in Nichtkotierten Aktiengesellschaften
    • Der Stimmrechtsvertreter in Börsenkotierten Aktiengesellschaften
    • Umsetzung Der Stimmrechtsvertretung - Vollmachten und Mitteilungen
    • Weitere Artikel Der Serie

    Das Stimmrecht ist eines der grundlegenden Rechte, die mit der Stellung als Aktionär einer Aktiengesellschaft einhergehen. Am 1. Januar 2023 treten unter anderem die Art. 689 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) in Kraft, welche das Recht eines jeden Aktionärs auf Teilnahme an der Generalversammlung, bzw. genauer gesagt, auf Vertretung i...

    Im Rahmen der Generalversammlung kann ein Aktionär wählen, ob er persönlich teilnehmen oder sich durch einen von ihm gewählten Dritten vertreten lassen will (Art. 689 Abs. 1 OR und 689b Abs. 1 nOR). Dieser Grundsatz bleibt unverändert. Das derzeitige System der Vertretung der Aktionäre in der Generalversammlung wurde als nicht zufriedenstellend era...

    In Bezug auf die Vertretung von Aktionären wird im Obligationenrecht deutlicher zwischen nicht börsenkotierten und börsenkotierten Aktiengesellschaften unterschieden werden. Während Art. 689b nOR Modalitäten regelt, die grundsätzlich für alle Aktiengesellschaften gelten, wird in den nachfolgenden Bestimmungen zwischen kotierten und nicht kotierten ...

    Unter den zulässigen statutarischen Beschränkungen behält das neue Recht die Möglichkeit für nichtkotierte Gesellschaften bei, in den Statuten vorzusehen, dass ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär der Gesellschaft vertreten werden kann (Art. 689d Abs. 1 nOR). Sofern eine solche Beschränkung in den Statuten vorgesehen ist, ist der Verwaltun...

    Art. 689c nOR befasst sich mit dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter in börsenkotierten Gesellschaften und greift dabei die Grundsätze der Art. 8 und 9 VegüV auf. Die für die Gesellschaftsform vorgeschriebene Vertretungsform ist die des unabhängigen Stimmrechtsvertreters, da die Vertretung durch ein Organmitglied oder einen Sachwalter verboten ist....

    Grundsätzlich hat sich der Stimmrechtsvertreter mittels Vorlage einer schriftlichen allgemeinen oder besonderen Vollmacht des Vollmachtgebers zu legitimieren. Nach Art. 689a Abs. 4 nOR kann der Verwaltungsrat andere Formen der Legitimation gegenüber der Gesellschaft zulassen, sofern die Statuten nichts Anderweitiges vorsehen. Dies kann zum Beispiel...

  3. Aktionärs ist sein Stimmrecht (Art. 692 OR). Dieses hat er in der Generalver­ sammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihm gehörenden Aktien auszuüben. Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, mindes­ tens eine Stimme. Je mehr Aktien ein Aktionär besitzt, umso grösser ist der Einfluss des einzelnen Aktionärs ...

  4. 19. Apr. 2009 · Die Aktionärsrechte sind das Gegenstück zu den Pflichten eines Aktionärs im Schweizer Recht (vgl. Beitrag zu den Pflichten eines Aktionärs ). Die verschiedenen Rechte werden in folgende Gruppen eingeteilt: Vermögensmässige Rechte: Das wichtigste Recht dieser Untergruppe ist das Recht auf Dividende.

  5. Der Aktionär hat ein absolutes Recht auf Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft. Dieses Recht kann nur durch die Gründungsstatuten oder im Rahmen einer späteren Statutenrevision, der sämtliche Aktionäre zustimmen müssen (Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR), entzogen werden.

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