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  1. NoVA 2024 Mit 1. Jänner 2024 tritt eine Änderung der Normverbrauchsabgabe in Kraft: Weist ein Fahrzeug einen CO2-Ausstoß von mehr als 155 g/km (Malusgrenzwert) auf, erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro (Malusbetrag) je g/km. Der Höchststeuersatz wird auf 80 Prozent erhöht, der CO2-Abzugsbetrag um 5g/km gesenkt.

  2. NoVA 2024 Mit 1. Jänner 2024 tritt eine Änderung der Normverbrauchsabgabe in Kraft: Weist ein Fahrzeug einen CO2-Ausstoß von mehr als 155 g/km (Malusgrenzwert) auf, erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro (Malusbetrag) je g/km. Der Höchststeuersatz wird auf 80 Prozent erhöht, der CO2-Abzugsbetrag um 5g/km gesenkt.

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  4. NoVA 2024 Mit 1. Jänner 2024 tritt eine Änderung der Normverbrauchsabgabe in Kraft: Weist ein Fahrzeug einen CO2-Ausstoß von mehr als 155 g/km (Malusgrenzwert) auf, erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro (Malusbetrag) je g/km. Der Höchststeuersatz wird auf 80 Prozent erhöht, der CO2-Abzugsbetrag um 5g/km gesenkt.

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  6. NoVA 2024 Mit 1. Jänner 2024 tritt eine Änderung der Normverbrauchsabgabe in Kraft: Weist ein Fahrzeug einen CO2-Ausstoß von mehr als 155 g/km (Malusgrenzwert) auf, erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro (Malusbetrag) je g/km. Der Höchststeuersatz wird auf 80 Prozent erhöht, der CO2-Abzugsbetrag um 5g/km gesenkt.

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